Vorsorgewaage

Die Begründung nach § 61 VVG muss in zehn Jahren noch stimmen

Veröffentlicht am 27. Oktober 2026 · Rechtsstand: §§ 61, 62, 63 VVG; §§ 16, 18 FinVermV; Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156

Die meisten Beratungsprotokolle halten fest, dass beraten wurde, und was empfohlen wurde. Das Gesetz verlangt mehr. § 61 Abs. 1 S. 1 VVG nennt drei Pflichten in einem Satz, und die dritte wird am häufigsten übersehen:

Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer […] nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und […] zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben.

Befragen, beraten, begründen. Erst der nächste Satz spricht von der Dokumentation — sie ist die Form, nicht der Inhalt. Wer nur festhält, was empfohlen wurde, hat eine Pflicht von dreien erfüllt und zwei offengelassen.

Was daran hängt, steht in § 63 VVG:

Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Der letzte Halbsatz ist die eigentliche Nachricht: Die Entlastung muss der Vermittler führen. Wer die Gründe seines Rates später nicht mehr darlegen kann, steht nicht neutral da — er steht in der Pflicht, etwas zu beweisen, wofür ihm die Unterlage fehlt.

Zwei Regime am selben Tisch

Wer Altersvorsorge berät, sitzt regelmäßig zwischen zwei Aufsichtsregimen. Für die Fondspolice gilt das VVG. Für das Altersvorsorgedepot — ein Wertpapierprodukt — gilt für Vermittler nach § 34f GewO die Finanzanlagenvermittlungsverordnung:

Fondspolice Altersvorsorgedepot (§ 34f GewO)
Begründung des Rates § 61 Abs. 1 S. 1 VVG § 18 FinVermV, Geeignetheitserklärung
Prüfmaßstab Wünsche und Bedürfnisse § 16 FinVermV: Anlageziele, finanzielle Tragbarkeit, Kenntnisse
Form und Zeitpunkt Textform nach § 62 VVG dauerhafter Datenträger, vor Vertragsschluss
Haftung § 63 VVG zivilrechtlich über die Verletzung der Verordnungspflichten

Die Geeignetheitserklärung nach § 18 FinVermV hat das frühere Beratungsprotokoll abgelöst. Sie muss erläutern, wie die Empfehlung auf Präferenzen, Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Anlegers abgestimmt wurde — also wieder: nicht was, sondern warum.

Für den Vergleich „Fondspolice oder Altersvorsorgedepot?" heißt das: Dieselbe Empfehlung muss nach zwei Regelwerken begründet sein, und beide fragen nach dem Warum.

Das Problem der Altersvorsorge: die Zeit

Bei einer Hausratversicherung zeigt sich innerhalb weniger Jahre, ob der Rat trug. Bei der Altersvorsorge vergehen dreißig.

Schadensersatzansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Gläubiger davon erfuhr (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) — ohne Rücksicht auf die Kenntnis aber erst in zehn Jahren ab Entstehung (§ 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB). Die Begründung von heute muss also in zehn Jahren noch nachvollziehbar sein, und zwar von jemandem, der nicht dabei war.

Das ist keine Formalie, sondern eine Anforderung an das Werkzeug. Ein Rechner, der dieselben Eingaben später anders beantwortet, ist für diese Pflicht wertlos.

Warum das beim Altersvorsorgedepot besonders brennt

Das Altersvorsorgereformgesetz ist neu, und das Anwendungsschreiben des BMF steht in mehreren Punkten aus. Solange es fehlt, hängt das Ergebnis an der Lesart. Sechs solcher Punkte stecken in unserem Rechner — jeder umschaltbar, jeder mit der Norm hinterlegt. Was sie ausmachen, wenn man sie umlegt:

Offene Frage Fall Wortlaut andere Lesart Unterschied
Kinderzulage je Kind auf den vollen Beitrag bemessen (§ 85 Abs. 1 S. 1) 25 €/Monat, 2 Kinder, Endkapital 91.457 € 65.544 € 25.912 €
Erhöht die Kinderzulage das Sonderausgaben-Volumen (§ 10a Abs. 1 S. 1)? 1.800 €, 2 Kinder 2.940 € 2.340 € 600 €
Besteuerung des ungeförderten Teils 300 €/Monat, Nettorente 1.001 € 954 € 48 €/Monat
Rückforderung im Todesfall anteilig (§ 93 Abs. 1 S. 1)? Auszahlplan, Tod mit 75 119.131 € 108.497 € 10.633 €
Erträge im Todesfall: persönlicher Satz oder Abgeltungsteuer? Tod mit 50 37.500 € 39.824 € 2.324 €
Nur zugeflossene Zulagen zurückfordern? Tod mit 50 37.500 € 36.360 € 1.140 €

Die erste Zeile ist die unangenehmste: 25.912 € Unterschied im selben Fall, rund ein Viertel des Endkapitals — allein daraus, wie man einen Satz liest, der noch nicht ausgelegt ist.

Und die zweite Zeile zeigt die andere Seite: Dort unterscheidet sich das Sonderausgaben-Volumen um 600 €, an der ausgezahlten Förderung ändert sich in diesem Fall trotzdem nichts, weil die Günstigerprüfung ohnehin bei der Zulage landet. Welche offene Frage wirkt, hängt am Fall. Das ist genau der Grund, warum eine pauschale Fußnote („Rechtsstand vorbehalten") die Pflicht nicht erfüllt.

Was eine belastbare Begründung enthält

Vier Angaben, ohne die ein Rechenergebnis in zehn Jahren nicht mehr zu verteidigen ist:

  1. Die Eingaben, vollständig — nicht nur das Ergebnis.
  2. Die Annahmen, benannt: Rendite, Kosten, Steuersatz im Alter, und bei ungeklärten Normen die gewählte Lesart.
  3. Der Rechtsstand, datiert: auf welcher Fassung die Rechnung beruht.
  4. Die Modellfassung, versioniert: Änderungen am Rechenweg müssen sichtbar sein, sonst zeigt dasselbe Dokument morgen andere Zahlen.

Punkt 4 wird am häufigsten vergessen und ist am schwersten nachzurüsten. Wenn eine Tabelle aus dem Jahr 2027 heute neben einer frisch gezeichneten Kurve steht, ohne dass jemand sagt, dass beide aus verschiedenen Modellen stammen, ist das Dokument schlimmer als keines: Es sieht konsistent aus.

Wie wir das lösen

Jede gespeicherte Berechnung in Vorsorgewaage trägt einen Modellstempel: Modellfassung, Bewertungsdatum und Rechtsstand — derzeit „EStG-Tarif 2026 (§ 32a); Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156". Jede Änderung, die Ergebnisse verschiebt, erhöht die Modellfassung und trägt sich in eine Historie ein. Wird eine ältere Fassung geöffnet, sagt das Programm es — statt alte Kacheln still neben neue Kurven zu stellen.

Die sechs offenen Rechtsfragen stehen als Schalter in der Oberfläche, nicht im Kleingedruckten. Wer umschaltet, sieht den Unterschied sofort — und die gespeicherte Fassung hält fest, mit welcher Lesart beraten wurde.

Das macht aus einer Rechnung noch keine Begründung. Die muss der Berater schreiben, und sie gehört ihm. Aber es macht die Begründung überprüfbar — und genau darauf kommt es an, wenn sie Jahre später gelesen wird.

Weiterlesen

Die drei vorangegangenen Beiträge zeigen, wie unterschiedlich dieselbe Entscheidung ausfällt, je nachdem welche Frage man stellt:

Rechengrundlage

Die Zahlen der Tabelle sind mit derselben Engine erzeugt, die auch im Rechner läuft: Geburtsjahr 1990, Beitragsjahr ab 2027, zwei Kinder, Rentenbeginn mit 67, Rentengarantiezeit zehn Jahre, 7 % Bruttorendite, Effektivkosten 0,5 %, Steuersatz im Alter 30 %, zu versteuerndes Einkommen 48.000 €, ohne Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Der Beitrag je Zeile ist in der Spalte „Fall" genannt, weil jede offene Frage einen anderen Fall braucht, um überhaupt zu wirken.

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er nennt die Fundstellen, damit sie nachgelesen werden können.

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