Grenzförderquote beim Altersvorsorgedepot: Warum der nächste Euro weniger bringt
Veröffentlicht am 27. Oktober 2026 · Rechtsstand: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156; Förderregeln ab Beitragsjahr 2027
Die Frage kommt ab 2027 in jedem Beratungsgespräch: Wie viel soll in das Altersvorsorgedepot? Die naheliegende Antwort — „so viel wie gefördert wird, also 1.800 € im Jahr" — ist in vielen Fällen falsch. Nicht, weil die Förderung schlecht wäre, sondern weil sie nicht gleichmäßig verteilt ist.
Entscheidend ist nicht, wie hoch die Förderung insgesamt ausfällt, sondern was der jeweils nächste Euro noch bringt. Diese Grenzförderquote fällt an einer scharfen Kante — und die liegt tiefer, als die meisten Tabellen zeigen.
Die Staffel der Grundzulage
Die Grundzulage ist zweistufig aufgebaut (§ 84 S. 1 EStG n.F.):
| Eigenbeitrag im Jahr | Grundzulage je Euro | Norm |
|---|---|---|
| die ersten 360 € | 50 Cent | § 84 S. 1 Nr. 1 |
| von 360 € bis 1.800 € | 25 Cent | § 84 S. 1 Nr. 2 |
| über 1.800 € | nichts | — |
Daraus folgt die erste von drei Zahlen, die man im Kopf haben sollte:
30 € im Monat. Bei 360 € Jahresbeitrag halbiert sich die Zulagen-Grenzquote von 50 auf 25 Cent je Euro.
Der Mindesteigenbeitrag liegt bei 120 € im Jahr (§ 86 EStG n.F.) — eine harte Schwelle ohne anteilige Kürzung. Wer darunter bleibt, bekommt nichts.
Was die Kinderzulage daraus macht
Die Kinderzulage beträgt 100 % des Eigenbeitrags, gedeckelt bei 300 € je Kind (§ 85 Abs. 1 S. 1 EStG n.F.). Bei zwei Kindern sind die ersten 300 € des Jahresbeitrags deshalb außerordentlich wertvoll — hier gerechnet für einen Alleinstehenden, 40 Jahre, zu versteuerndes Einkommen 45.000 €:
| Jahresbeitrag | Zulage | Gesamtförderung | Förderquote |
|---|---|---|---|
| 300 € | 750 € | 750 € | 250,0 % |
| 360 € | 780 € | 780 € | 216,7 % |
| 600 € | 840 € | 840 € | 140,0 % |
| 1.200 € | 990 € | 990 € | 82,5 % |
| 1.800 € | 1.140 € | 1.140 € | 63,3 % |
| 2.100 € | 1.140 € | 1.140 € | 54,3 % |
Zwei Dinge fallen auf.
Erstens: Die ersten 300 € bringen 2,50 € Förderung je eingezahltem Euro. Die darauf folgenden 1.500 € bringen 26 Cent je Euro. Das ist nicht ein bisschen weniger, sondern ein Zehntel.
Zweitens: Zwischen 1.800 € und 2.100 € ändert sich die Förderung um keinen Cent. Die Förderquote sinkt trotzdem — allein durch den höheren Beitrag im Nenner. Das ist die zweite Zahl:
150 € im Monat. Bei 1.800 € Jahresbeitrag endet die Förderung. Jeder weitere Euro ist ungefördert und wäre im freien Depot flexibler angelegt — ohne Verfügungsbeschränkung und ohne die Rückzahlungspflicht bei schädlicher Verwendung (§ 93 EStG).
Der Denkfehler, der in der Beratung teuer wird
Bisher stand in den Tabellen immer nur die Zulage. Nun kommt der Sonderausgabenabzug hinzu: 1.800 € zuzüglich der zustehenden Zulage (§ 10a Abs. 1 S. 1 EStG n.F.), und die Günstigerprüfung erfolgt von Amts wegen. Dieselbe Rechnung für einen Alleinstehenden ohne Kinder:
| Jahresbeitrag | Zulage | Zusätzliche Erstattung | Gesamtförderung | Förderquote |
|---|---|---|---|---|
| 360 € | 180 € | 0 € | 180 € | 50,0 % |
| 600 € | 240 € | 39 € | 279 € | 46,5 % |
| 1.200 € | 390 € | 136 € | 526 € | 43,8 % |
| 1.800 € | 540 € | 232 € | 772 € | 42,9 % |
Und hier wird es gefährlich: Die Gesamtförderungskurve ist nahezu flach. Von 360 € auf 1.800 € bringt jeder zusätzliche Euro noch 41 Cent — kaum weniger als die 50 Cent am Anfang. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 80.000 € kippt das Bild vollständig: Dort bringen die Euros oberhalb von 360 € sogar 52,5 Cent je Euro, mehr als die Grundzulage der ersten Stufe.
Wer die Beitragsempfehlung an der Gesamtförderung ausrichtet, landet deshalb bei gut verdienenden Mandanten regelmäßig bei 1.800 € im Jahr. Der Knick bei 360 € verschwindet aus der Kurve.
Das ist rechnerisch richtig und beraterisch falsch. Zulage und Erstattung sind nämlich nicht dasselbe Geld:
- Die Zulage fließt in den Vertrag. Sie existiert nur dort, unterliegt der Verfügungsbeschränkung und wird bei schädlicher Verwendung zurückgefordert.
- Die Erstattung aus dem Sonderausgabenabzug fließt dem Sparer zu. Sie senkt den Nettoaufwand, ist aber frei verwendbar — und sagt damit nichts darüber, wohin der nächste Euro gehört.
Für die Frage „geförderter Vertrag oder freies Depot?" ist deshalb allein die Zulagen-Grenzquote maßgeblich. Die liegt unabhängig von Einkommen und Kinderzahl bei 360 € im Jahr. Das ist die dritte Zahl — und die einzige, die man wirklich braucht.
Was daraus für die Empfehlung folgt
Eine Faustregel, die in drei Zeilen passt:
- Mindestens 120 € im Jahr, sonst keine Förderung (§ 86 EStG n.F.).
- 360 € im Jahr (30 €/Monat) sind der Punkt, bis zu dem sich jeder Euro am stärksten lohnt. Mit Kindern umso mehr.
- Darüber ist die Entscheidung offen und gehört begründet: Der geförderte Vertrag bringt noch 25 Cent Zulage je Euro, das freie Depot bringt Flexibilität, keine Verfügungsbeschränkung und keine Rückzahlungspflicht.
Punkt 3 ist keine Ausrede, sondern der Kern: Welche Seite überwiegt, hängt vom Anlagehorizont, von der Liquiditätslage und von der erwarteten Steuerbelastung im Alter ab. Genau diese Abwägung verlangt § 61 VVG als Begründung des Rates — nicht nur die Dokumentation, dass beraten wurde.
Zwei Punkte, die das BMF noch klären muss
Zahlen aus der Übergangszeit müssen ihre offenen Fragen mitnennen, sonst sind sie als Beratungsgrundlage unbrauchbar. Zwei Punkte des Anwendungsschreibens sind noch nicht entschieden:
- Kinderzulage und Beitragsverbrauch. § 85 Abs. 1 S. 1 EStG n.F. bemisst die Zulage dem Wortlaut nach je Kind auf den vollen Eigenbeitrag, ohne dass ein vorheriges Kind Beitrag „verbraucht". Die Zahlen oben folgen diesem Wortlaut.
- Sonderausgaben-Volumen mit Kindern. § 10a Abs. 1 S. 1 EStG n.F. spricht von „1.800 Euro zuzüglich der zustehenden Zulage". Die BMF-FAQ nennt als Höchstbetrag dagegen nur 2.340 € — das ist der kinderlose Fall. Auch hier folgen die Zahlen dem Gesetzeswortlaut.
Beide Annahmen sind in unserem Rechner umschaltbar und werden in jeder gespeicherten Berechnung mit dem Modellstempel festgehalten. Wenn das BMF anders entscheidet, lässt sich nachvollziehen, auf welcher Grundlage ein Rat gegeben wurde — und das ist bei einem Gesetz im ersten Beitragsjahr nicht die Ausnahme, sondern der Normalfall.
Rechengrundlage
Alle Zahlen in diesem Beitrag sind mit derselben Engine erzeugt, die auch im Rechner läuft: Beitragsjahr 2027, Alter 40, unmittelbare Berechtigung, kein Berufseinsteigerbonus, Grundtarif (keine Zusammenveranlagung), Kinderzulage beiden Kindern zugeordnet. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bleiben in der Günstigerprüfung außer Betracht.