Vorsorgewaage

Was im Todesfall bleibt – und warum die Auszahlform mehr entscheidet als das Produkt

Veröffentlicht am 27. Oktober 2026 · Rechtsstand: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156; §§ 93, 22 Nr. 5 EStG

Die Frage wird in der Altersvorsorgeberatung selten gestellt und fast nie durchgerechnet: Was passiert, wenn der Sparer stirbt? Beim geförderten Vertrag ist die Antwort unbequem, denn die Auszahlung im Todesfall ist grundsätzlich eine schädliche Verwendung (§ 93 Abs. 1 S. 1 EStG) — Zulagen und die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen sind zurückzuzahlen.

Daraus wird im Vertrieb gern ein einfacher Satz: „Im Todesfall ist das Altersvorsorgedepot schlecht." Die Zahlen sagen etwas Genaueres — und etwas Nützlicheres.

Drei Phasen, drei Regeln

Zeitpunkt Was gilt
Ansparphase Rückzahlungsbetrag nach § 93 Abs. 1 S. 1 EStG, Steuer auf die Erträge nach § 22 Nr. 5 S. 3 EStG. Übertragung auf einen Vertrag des Ehegatten bleibt förderunschädlich (§ 93 Abs. 1 S. 4 Buchst. c EStG).
Auszahlphase, innerhalb der Rentengarantiezeit Das Kapital ist verrentet. Vererbbar ist nur die garantierte Restrente.
Auszahlphase, nach der Rentengarantiezeit Nichts. Auch nicht an den Ehegatten.

Der Bruch liegt nicht beim Produkt. Er liegt bei der Verrentung.

In der Ansparphase liegt der geförderte Vertrag vorn

150 € im Monat ab 2027, zwei Kinder, 7 % Bruttorendite, Effektivkosten 0,5 % (Depot 0,3 %, Fondspolice 1,2 %):

Tod mit im Vertrag − Rückforderung − Steuer = an Erben Fondspolice Freies Depot
50 57.223 € 13.680 € 6.043 € 37.500 € 33.702 € 34.153 €
60 148.805 € 25.080 € 24.697 € 99.027 € 81.219 € 84.424 €

Bemerkenswert: Selbst nach Rückforderung und Steuer kommt aus dem geförderten Vertrag mehr an als aus Police oder Depot. Die Förderung hat das Kapital so weit gehoben, dass sie ihre eigene Rückzahlung überkompensiert. Wer pauschal vor dem Todesfallrisiko des Altersvorsorgedepots warnt, liegt in dieser Phase schlicht falsch.

Für den Ehegatten gilt ohnehin etwas anderes: Wird das Kapital auf einen Altersvorsorgevertrag auf seinen Namen übertragen, bleibt das förderunschädlich (§ 93 Abs. 1 S. 4 Buchst. c EStG) — keine Rückforderung, keine sofortige Steuer. In der Tabelle oben wären das die vollen 57.223 € bzw. 148.805 €.

Mit dem Rentenbeginn kippt es

Zum Rentenbeginn werden in diesem Beispiel 258.521 € verrentet — bei einem Rentenfaktor von 30 sind das 776 € Monatsrente brutto. Ab diesem Moment gehört das Kapital nicht mehr zum vererbbaren Vermögen. Was die Hinterbliebenen erreicht, ist der Barwert der noch garantierten Raten, hier bei zehn Jahren Rentengarantiezeit:

Tod mit an die Hinterbliebenen Fondspolice Freies Depot
67 48.439 € 133.271 € 142.046 €
75 12.268 € 223.898 € 227.377 €
80 0 € 309.650 € 308.119 €

Mit 80 — drei Jahre nach Ablauf der Garantiezeit — steht beim Vertrag eine Null. Nicht, weil nichts da gewesen wäre, sondern weil 258.521 € in eine lebenslange Rente umgewandelt wurden und diese mit dem Tod endet. Auch die Übertragung auf den Ehegatten hilft dann nicht mehr: Übertragen lässt sich nur, was noch nicht ausgezahlt ist.

Das ist kein Mangel des Altersvorsorgedepots, sondern die Bauart jeder geförderten Altersvorsorge. Der Riester-Altvertrag verhält sich identisch — auch dort fällt der Wert zum selben Zeitpunkt auf null, aus derselben Norm.

Die Stellschraube, die niemand nennt

Das Altersvorsorgedepot lässt neben der Leibrente einen Auszahlplan zu. Derselbe Fall, nur mit dieser Auszahlform:

Tod mit Leibrente Auszahlplan an den Ehegatten (Auszahlplan)
67 48.439 € 172.883 € 258.521 €
75 12.268 € 119.131 € 178.143 €
80 0 € 68.866 € 102.980 €

Beim Auszahlplan bleibt das Restkapital im Vertrag, und was davon übrig ist, fällt — nach Rückforderung und Steuer — in den Nachlass. Mit 80 sind das 68.866 € statt null, an den Ehegatten sogar 102.980 € statt null.

Die Wahl der Auszahlform bewegt hier mehr als die Wahl des Produkts. Sie ist der größte einzelne Hebel in dieser ganzen Rechnung — und sie fällt erst zum Rentenbeginn, nicht beim Abschluss.

Das ist keine Empfehlung für den Auszahlplan. Er kennt kein Langlebigkeitsrisiko: Wer 95 wird, hat am Ende des Plans nichts mehr, während die Leibrente weiterzahlt. Genau das ist die Abwägung, die ins Beratungsprotokoll gehört — Absicherung der Hinterbliebenen gegen Absicherung des langen Lebens.

Was daraus für die Beratung folgt

  1. In der Ansparphase ist der Todesfall kein Argument gegen den geförderten Vertrag. Er liegt dort trotz Rückforderung vorn. Wer anders argumentiert, sollte es nachrechnen.
  2. Der Bruch kommt mit der Verrentung, nicht mit dem Produkt. Wer Vermögen an die nächste Generation weitergeben will, muss das bei der Auszahlform entscheiden — und die Rentengarantiezeit ist dabei die zweite Stellschraube.
  3. Nach Ablauf der Rentengarantiezeit hilft auch der Ehegattenstatus nicht. Diese Grenze gehört benannt, bevor jemand sie für selbstverständlich hält.

§ 61 VVG verlangt neben Beratung und Dokumentation ausdrücklich eine Begründung des Rates. Bei einer Entscheidung, die über sechsstellige Beträge im Nachlass bestimmt und zum Rentenbeginn unumkehrbar wird, ist eine nachvollziehbare Rechnung keine Kür.

Annahmen und Rechengrundlage

Alle Zahlen stammen aus derselben Engine, die auch im Rechner läuft: Geburtsjahr 1990, Beitragsjahr ab 2027, 150 € monatlich, zwei Kinder, Rentenbeginn mit 67, Rentengarantiezeit zehn Jahre, Rentenfaktor 30 je 10.000 €, 7 % Bruttorendite, Steuersatz im Alter 30 %, ohne Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, ohne Sparerpauschbetrag.

Drei Annahmen, die das Ergebnis tragen und deshalb benannt gehören:

Mit eigenen Zahlen nachrechnen

Der Beispielfall rechnet live und ohne Anmeldung – dieselbe Engine, die auch die Zahlen in diesem Beitrag erzeugt hat.

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