Riester-Bestand ab 2027: Die Frage ist nicht, ob gewechselt wird
Veröffentlicht am 27. Oktober 2026 · Rechtsstand: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156; Riester-Bestandsverträge nach § 52 Abs. 50a EStG
„Soll mein Riester-Vertrag bleiben oder soll ich wechseln?" — so wird die Frage im Beratungsgespräch gestellt, und so ist sie falsch gestellt. Hinter ihr stecken zwei voneinander unabhängige Entscheidungen:
- Das Förderregime — altes Riester-Recht oder die neue Förderung ab 2027?
- Der Produktmantel — der bestehende Vertrag oder ein Altersvorsorgedepot?
Beides lässt sich getrennt wählen. Wer die Fragen zusammenwirft, übersieht regelmäßig die Option, die am häufigsten die beste ist — und riskiert eine Nebenwirkung, aus der es keinen Rückweg gibt.
Die fünf Optionen
| Was passiert | Förderregime | Produktmantel | Norm | |
|---|---|---|---|---|
| A | Altvertrag unverändert weiterführen | alt | Altvertrag | § 52 Abs. 50a S. 1 EStG |
| B | Nur die Fördersystematik wechseln | neu | Altvertrag | § 52 Abs. 50a S. 4 EStG |
| C | Altvertrag ruhend stellen, neues Depot daneben | neu | beides | § 1 Abs. 1 Nr. 10a AltZertG |
| D | Kapital ins Altersvorsorgedepot übertragen | neu | Depot | § 1 Abs. 1 Nr. 10b AltZertG, § 3 Nr. 55c EStG |
| E | Kündigen und Kapital entnehmen | — | — | förderschädlich, § 93 EStG |
Option B ist die am meisten unterschätzte. Sie kostet nichts, ändert am Produkt nichts — kein Übertragungsverlust, keine neuen Abschlusskosten, der Garantiezins bleibt — und hebt trotzdem die Förderung. Das ist keine Randerscheinung, sondern der Normalfall.
Was Option B bringt
Alleinstehend, 40 Jahre, Kinder ab 2008 geboren, gleicher Eigenbeitrag in beiden Regimen:
| Einkommen | Kinder | Jahresbeitrag | Zulage alt | Zulage neu | Unterschied |
|---|---|---|---|---|---|
| 45.000 € | 0 | 1.800 € | 175 € | 540 € | +365 € |
| 45.000 € | 2 | 1.800 € | 775 € | 1.140 € | +365 € |
| 45.000 € | 2 | 900 € | 680 € | 915 € | +235 € |
| 30.000 € | 2 | 600 € | 775 € | 840 € | +65 € |
| 70.000 € | 0 | 1.800 € | 164 € | 540 € | +376 € |
Dahinter stehen zwei Änderungen. Die Grundzulage war seit dem Beitragsjahr 2018 bei starren 175 € eingefroren; neu sind es 50 Cent je Euro auf die ersten 360 € und 25 Cent bis 1.800 €, also bis zu 540 € (§ 84 S. 1 EStG n.F.). Und der Mindesteigenbeitrag von 4 % der Vorjahreseinnahmen (§ 86 Abs. 1 EStG a.F.) entfällt — die Zeile mit 70.000 € zeigt, was er anrichtet: Dort wird die alte Zulage auf 164 € gekürzt, weil 1.800 € den geforderten Mindestbeitrag von 1.925 € unterschreiten.
Wann die alte Förderung gewinnt
Sie gewinnt — aber nur in einer eng umrissenen Zone: niedriges Einkommen, Kinder, Beitrag nahe am Sockelbetrag. Der Grund ist der Sockelbetrag von 60 € aus § 86 Abs. 1 S. 4 EStG a.F.: Er löst die volle alte Zulage aus, solange die 4-%-Regel ihn nicht überschreitet.
| Kinder | volle alte Zulage schon bei 60 € Beitrag, bis zu einem Vorjahreseinkommen von |
|---|---|
| 0 | 5.875 € |
| 1 | 13.375 € |
| 2 | 20.875 € |
| 3 | 28.375 € |
Zwei Fälle, in denen der Wechsel des Förderregimes schadet:
| Einkommen | Kinder | Jahresbeitrag | Zulage alt | Zulage neu |
|---|---|---|---|---|
| 20.000 € | 3 | 300 € | 1.075 € | 1.050 € |
| 12.000 € | 2 | 120 € | 775 € | 300 € |
Die zweite Zeile ist der Extremfall: Bei 120 € Jahresbeitrag bringt die alte Förderung das Sechsfache des Eigenbeitrags, die neue nur das Zweieinhalbfache. Hier wäre ein Wechsel ein Beratungsfehler — und er wäre nicht rückgängig zu machen.
Außerhalb dieser Zone kippt es schnell. Ab welchem Jahresbeitrag die neue Zulage mindestens so hoch ist wie die alte:
| Vorjahreseinkommen | 0 Kinder | 1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder |
|---|---|---|---|---|
| 15.000 € | 120 € | 350 € | 350 € | 350 € |
| 25.000 € | 120 € | 120 € | 350 € | 350 € |
| 40.000 € | 120 € | 120 € | 120 € | 120 € |
| 45.000 € | 120 € | 120 € | 120 € | 120 € |
120 € im Jahr sind zehn Euro im Monat. Bei nahezu jedem realistischen Beitrag liegt die neue Förderung vorn.
Nebenbei, und oft übersehen: Kinder, die vor dem 01.01.2008 geboren sind, bringen im alten Recht nur 185 € statt 300 € (§ 85 Abs. 1 S. 1 EStG a.F.). Bei zwei solchen Kindern liegt der alte Zulagenanspruch bei 545 € statt 775 € — der Vorsprung der neuen Förderung wächst entsprechend.
Die Kopplungsfalle
Hier liegt der gefährlichste Punkt der Reform, und er wird regelmäßig falsch dargestellt. Die Erklärung zum Wechsel der Fördersystematik ist kein Schalter an einem Vertrag:
- Sie ist unwiderruflich und wirkt einheitlich für alle Bestandsverträge des Zulageberechtigten (§ 52 Abs. 50a S. 4 EStG). Ein Rückweg existiert nicht (S. 9).
- Jeder neue Vertrag löst sie aus. Wer nach dem 31.12.2026 irgendeinen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließt, für den gilt automatisch und für alle Verträge neues Recht (S. 6). Die Optionen C und D lösen das also zwangsläufig mit aus — auch wenn nur ein einziger Vertrag gemeint war.
- Sie zieht den Ehegatten mit. Gilt bei einem Ehegatten neues Recht und beantragt der mittelbar Zulageberechtigte Zulage, gilt ab diesem Zeitpunkt auch bei ihm neues Recht (S. 8).
- Dazu eine Sperre: Beantragt der mittelbar Berechtigte Zulage für einen Neuvertrag, während der unmittelbar Berechtigte noch einen Bestandsvertrag hat, besteht für ihn kein Zulagenanspruch (§ 90 Abs. 2 EStG n.F.).
Daraus folgt eine Regel, an der keine saubere Beratung vorbeikommt:
Sobald ein Haushalt mehr als einen Riester-Vertrag hat — typisch: ein Ehepaar mit je einem Vertrag, oder eine Person mit Wohn-Riester neben einer Rentenversicherung —, ist die Wechselentscheidung auf Haushaltsebene zu rechnen, nicht je Vertrag. Ein einzelner günstiger Wechsel kann einen zweiten, wertvolleren Altvertrag mit ins neue Regime reißen.
Was ein Wechsel nicht ist
Anbieterwechsel und Übertragung des Kapitals in ein Altersvorsorgedepot sind keine Kündigung. Die Übertragung ist nach § 3 Nr. 55c EStG steuerneutral.
Eine Kündigung dagegen löst die Rückzahlung aller Zulagen und aller gesondert festgestellten Steuerermäßigungen aus (§ 93 Abs. 1 EStG). Bei fünfzehn Jahren Laufzeit sind das schnell fünfstellige Beträge. Diese Unterscheidung gehört in jedes Gespräch, in dem das Wort „wechseln" fällt.
Was daraus für die Beratung folgt
Drei Sätze, die den Unterschied machen:
- Erst das Förderregime prüfen, dann den Produktmantel. Option B kostet nichts und gewinnt außerhalb der Sockelzone fast immer. Wer gleich über Übertragung spricht, hat die billigste Verbesserung übersprungen.
- Vor jeder Erklärung den Haushalt durchzählen. Wie viele Bestandsverträge gibt es, und ist ein Ehegatte mittelbar berechtigt? Die Antwort entscheidet mehr als jede Renditeannahme.
- Gegen den Produktwechsel spricht, was sich nicht nachkaufen lässt: ein Garantiezins von 2,25 % oder mehr aus Abschlüssen bis 2011, ein garantierter Rentenfaktor über Marktniveau, eine Restlaufzeit unter zehn Jahren — dann ist ein Übertragungsverlust nicht mehr aufzuholen — oder ein gewünschter Auszahlungsbeginn vor 65, den das Altersvorsorgedepot nicht zulässt.
Für den Produktmantel spricht umgekehrt eine Restlaufzeit über fünfzehn Jahren, Effektivkosten über 1,5 % bei einem Garantiezins unter 1 %, und der Wunsch nach einem Auszahlungsplan mit vererbbarem Restkapital statt einer Verrentung — was im Todesfall ein erheblicher Unterschied ist.
Diese Abwägung ist nicht nur guter Stil. § 61 VVG verlangt neben Beratung und Dokumentation ausdrücklich eine Begründung des Rates, § 63 VVG knüpft daran die Haftung. Bei einer Erklärung, die unwiderruflich ist und den Ehepartner mitzieht, ist das keine Formalie.
Rechengrundlage
Alle Zahlen sind mit derselben Engine erzeugt, die auch im Rechner läuft: Beitragsjahr 2027, Alter 40, unmittelbare Berechtigung, kein Berufseinsteigerbonus, Grundtarif. Zulagen nach § 84 f. EStG n.F. gegen §§ 84, 85, 86 EStG in der bis zum 31.12.2026 geltenden Fassung. Kinder, soweit nicht anders angegeben, ab 2008 geboren. Der Sonderausgabenabzug bleibt in den Zulagentabellen außer Betracht; er ändert die Richtung der Aussage nicht, weil er im neuen Recht am Höchstbetrag von 1.800 € zuzüglich Zulage ansetzt statt an den 2.100 € einschließlich Zulage des alten Rechts.